Nr. 63 *
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 18. August 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Nüsse (Walnüsse) betreffend; die Veranstaltung von Licht-
spielen betreffend.
Verordnung.
(Vom 13. August 1917.)
Nüsse (Walnüsse) betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) sowie des Höchstpreisgesetzes vom 4. August 1914 in der
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 516), 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 183) und 22. März 1917
(Reichs-Gesetzblatt Seite 253) wird verordnet, was folgt:
81.
Zum Zwecke der Olgewinnung für die Allgemeinheit sind alle anfallenden Nüsse (Wal-
nüsse) von den Baumbesitzern an die von der Landesfettstelle bestellten Aufkäufer abzuliefern.
Jede andere, auch unentgeltliche, Verfügung über die Nüsse (Walnüsse) oder das Unternehmen
hierzu, sowie jeder Erwerb von Nüssen durch andere Personen als die bestellten Aufkäufer ist
verboten. Bereits abgeschlossene Verträge über den Absatz von Nüssen (Walnüssen) sind rechts-
unwirksam.
Den Baumbesitzern werden von ihren selbstgeernteten Nüssen (Walnüssen) zum Verbrauch
im eigenen Haushalt 5 Pfund auf den Kopf der zur Haushaltung gehörigen Personen belassen.
Der Absatz des gewonnenen Ols und der Slkuchen erfolgt durch die Kommunalverbände
zu den von der Landesfettstelle bestimmten Preisen.
82.
Die Ausfuhr von Nüssen (Walnüssen) aus dem Großherzogtum oder das Unternehmen
der Ausfuhr ist verboten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 72