Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

282 — Nr. 63 — 
Der Versand mit der Bahn, Post oder mit Fuhrwerk ist nur mit einem Beförderungs- 
schein der Landesfettstelle gestattet. 
8 3. 
Die Bereitung oder das Bereitenlassen von Ol aus Nüssen (Walnüssen) ohne Genehmigung 
der Landesfettstelle ist verboten. 
* 4. 
Die Nüsse (Walnüsse) sind nach Eintritt der Reife vom Baumbesitzer zu ernten und von 
der grünen Schale zu befreien (läufeln); sie sind bis zur Ablieferung an die von der Landes 
fettstelle bestellten Aufkäufer pfleglich zu behandeln, insbesondere in trockenen, luftzugänglichen 
Räumen aufzubewahren. 
Das Abernten der Nüsse (Walnüsse) in unreifem Zustand ist verboten (Verordnung vom 
24. Mai 1916, den Verkehr mit Obst betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 115 —). 
Baumbesitzer, die mindestens 1 Zeutner Nüsse (Walnüsse) abliefern, werden auf Antrag 
bei der Zuweisung von Ol bevorzugt. Auf Verlangen ist ihnen die Hälfte der den abge- 
lieferten Mengen an Nüssen (Walnüssen) entsprechenden Olkuchen zurückzugeben. Eine Anrechnung 
des Ols oder der Olkuchen auf die übrigen Zuweisungen an Ol oder Futtermitteln durch den 
Kommunalverband findet nicht statt. 
§ 6. 
Die Landesfettstelle oder die von ihr bestellten Aufkäufer haben bei der Abnahme für 
den Zentner geläufelter Nüsse (Walnüsse) für Ware guter Beschaffenheit den Höchstpreis zu 
zahlen. Der Höchstrreis wird hiermit auf 35 & für den Zentner — frei nächste Bahn- 
station des Lieferungsorts festgesetzt; bei abfallender Ware sind entsprechende Abzüge zu 
machen 
37. 
Das Bezirksamt kann auordnen, daß die Nüsse (Walnüsse) von dem Baumbesitzer mit 
den Mitteln seines Betriebs binnen einer bestimmten Frist geerntet werden. Kommt der 
Besitzer dem Verlangen nicht nach, so kann das Bezirksamt das Abernten auf Kosten und 
Gefahr des Baumbesitzers durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die 
Abermiung mu den Mutteln seines Betriebs zu gestatten. 
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8. 
Eriolit dir Überlasiung der Vorräte nicht freiwillig, so wird das Eigentum von dem 
Bezirksami auf Antray der Landesfettstelle auf diese übertragen. Die Anordnung ist an den 
Besiper zu richten: dare imu stt süber, sobald dir Anordnung dem Besitzer zugeht.
	        
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