Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 64 — 287 
Die Versorgungsberechtigten dürfen Kartoffeln nur durch den Kommunalverband oder auf 
Bezugsscheine (§§ 13 ff.) beziehen; jeder andere Erwerb oder das Unternehmen hierzu ist 
verboten. Die Kartoffeln, auf welche sich die unzulässige Handlung bezieht, unterliegen der 
Beschlagnahme und Einziehung. Selbstversorger gelten insoweit als Versorgungsberechtigte, 
als ihre Ernte zur Deckung des zulässigen Verbrauchs nicht ausreicht. 
Für vom Kommunalverband gelieferte Kartoffeln, welche nachweisbar zum menschlichen 
Genuß nicht tauglich sind, ist dem Verbraucher Ersatz zu leisten. 
86. 
Die Kommunalverbände sind befugt, den Versorgungsberechtigten zu ermöglichen, daß sie 
ihren zulässigen Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 18. November 1917 ab auf die 
Dauer von mindestens 26 Wochen vor dem 18. November 1917 eindecken. Diese Vorver- 
sorgung soll nicht gestattet werden, wenn der Versorgungsberechtigte keine geeigneten Lager- 
räume besitzt oder vorzeitiger Verbrauch zu befürchten ist. Bei der Berechnung des zulässigen 
Bedarfs ist der Verlust durch Schwund angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Wochenkopf- 
satz von 7 Pfund wird für die Dauer von 26 Wochen eine Menge von 2 Zentner zu ge 
währen sein. Die Kommunalverbände geben bekannt, wann und in welcher Weise diese Vor- 
versorgung erfolgen kann. Dem Wunsche der Versorgungsberechtigten, sich für eine noch 
längere Zeit mit Kartoffeln zu versehen, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. 
87. 
Die Kommunalverbände können Anordnung treffen, daß diejenigen Versorgungsberechtigten, 
welche nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hierzu in der Lage sind und über 
geeignete Lagerräume verfügen, ihren Bedarf an Kartoffeln für die Zeit vom 18. November 
1917 auf die Dauer von 26 Wochen vor dem 18. November 1917 entsprechend den näheren Be- 
stimmungen des Kommunalverbands erwerben und einlagern müssen. Für die Angehörigen 
eines Haushalts ist der Haushaltungsvorstand zur Eindeckung verpflichtet. Er kann hierbei 
einen geringeren Bedarf seines Haushalts als die zulässige Wochenkopfmenge zugrunde legen; 
macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er, falls er mit seinem Vorrat nicht aus- 
reicht, gegenüber dem Kommunalverband keinen Anspruch auf Nachlieferung der zu wenig in 
Anspruch genommenen Menge. 
§5 8. 
Die Abgabe von Kartoffeln an die Verbraucher durch den Kommunalverband darf nur 
gegen Kartoffelkarten erfolgen, soweit nicht die Vorversorgung gemäß 8§8§ 6 oder 7 stattfindet. 
Im Fall der Vorversorgung gemäß §§ 6 oder 7 oder mittels Bezugsscheins (§§ 13 ff.) erhält 
der Versorgungsberechtigte für die Dauer der Vorversorgung keine Kartoffelkarten. Für vor- 
zeitig verbrauchte Kartoffeln wird kein Ersatz geleistet. 
73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.