Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Abschnitt B. 
Ausweis für den Lieferer. 
(Nur gultig, wenn die untenstehende Beschei- 
nigung der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts ausgefüllt ist. Nur 
dieser Ausweis hat gegenüber den öffentlichen 
Aufkäufern Gültigkeit.) 
Dem 
in 
wird hiermit gestattet, an 
Zentner Kartoffeln abzu- 
geben. 
Stempel des Kommunalverbands des 
Nr. 64 
KAbschnitt C. 
Beförderungsschein 
(Beförderung nur gestattet bis spätestens 
31. Oktober 1917, aber nur am Tage des 
Datums in der untenstehenden Be- 
scheinigung der Station oder des Bürger- 
meisteramts des Ausfuhrorts. Schein nur giltig, 
wenn die untenstehende Bescheinigung ausge- 
füllt ist.) 
Die Beförderung von Ztr. 
Kartoffeln der Ernte des in 
an 
in 
wird hiermit gestattet. 
Stempel des Kommunalverbands des 
295 
Köschnitt D. 
(Die beiden untenstehenden Bescheinigungen 
sind von der Station oder dem Bürgermeister- 
amt des Ausfuhrortsdem Kommunalover= 
band des Ausfuhrorts zu übersenden, 
welcher die untere dem Büurgermeisteramt des 
Einfuhrorts mitteilt.) 
Bescheinigung.*) 
Der 
in 
hat am 
Ztr. Kartoffeln an 
in 
abgegeben. 
Stempel der Station oder des Bürgermeister- 
  
Ausfuhrorts. Ausfuhrorts. amts des Ausfuhrorts. 
Bescheinigung. “) Bescheinigung."“) Bescheinigung.?) 
Die Abgabe von Zir.] Die Beförderung von Zir.] Von 
Kartoffeln ist am Kartoffeln ist am in 
erfolgt. erfolgt. hat am 
der 
in 
Stempel der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts. 
  
Stempel der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts. 
  
Ztr. Kartoffeln bezogen. 
Stempel der Stalion oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts 
*) Die Bescheinigung ist zu erteilen bei Aufgabe zur Beförderung mit der Bahn von der Station, bei sonstiger Beförderung von dem 
Burgermeisteramte des Ausfuhrorts.
	        
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