Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 65 — 299 
do 
.Für Verkäufe von Holz auf dem Stock, bei welchen der Käufer die Aufbereitung und 
Verbringung des Holzes an die Wege übernimmt, gelten die unter Ziffer 1 genannten 
Preise abzüglich 8 für Holzaufbereitung und Anrücken, sowie größeres Risiko des 
Abnehmers. 
Im übrigen sind für die Holzverkäufe die bei den Verkäufen des Großherzoglichen 
Domänenärars üblichen Zahlungsbedingungen maßgebend, deren wichtigste sind: 
6-monatliche Zahlungsfrist bei genügender Sicherheitsleistung oder bei Barzahlung 
innerhalb 4 Wochen 3 Prozent Rabatt. 
Die in Ziffer 1 enthaltenen Rundholzpreise gelten bis auf weiteres für alle Verkäufe 
von Tannen= und Fichtennutzholz, welches nicht bis zum 20. August 1917 mittags 
12 Uhr durch das zuständige Forstamt bei der Kriegsamtstelle zum Verkauf ange- 
meldet ist. 
Karlsruhe, den 12. August 1917. 
V. s. d. st. G. K. XIV. A. K. 
Kriegsamtstelle. 
Stahmer, 
Major. 
S 
Druct und Verian von Malich & Vogel in Marierube
	        
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