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des § 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1908, betreffend die Kosten der Dienstreisen und Umzüge
der Beamten (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 589), zustehen.
84.
Zuständig ist der Schlichtungsausschuß des Bezirks, in dem der Verpflichtete seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 5.
Die Anrufung des Schlichtungsausschusses hat schriftlich oder zu Protokoll des Landes-
kommissärs oder des Bezirksamts des Wohnsitzes zu erfolgen.
86.
Im übrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 2 bis 5 der Anordnung
des Reichskanzlers vom 15. November 1915 für das Verfahren vor den auf Grund der
Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 758) bestellten Schieds-
gerichten (Reichs-Gesetzblatt Seite 769) sowie die allgemeinen Bestimmungen der landesherr-
lichen Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend,
sinngemäße Anwendung. § 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Auf den gleichen Tag
tritt unsere Verordnung vom 24. Juli 1915, den Verkehr mit Olfrüchten und daraus ge-
wonnenen Produkten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 159), außer Kraft.
Karlsruhe, den 25. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Pfisterer.
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Karlsrube.