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Nr. 69
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 4. September 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden betreffend; die
Beschlagnahme von Fässern betreffend; die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten betreffend; die Verarbeitung von Obst betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Schweigepflicht betreffend.
Verordnung.
(Vom 21. August 1917.)
Den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden betreffend.
Der § 70 Absatz 3 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember
1883, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357 ff.),
erhält folgende Fassung:
Zur Ausstellung ist stets das anliegende Formular (K a) einer Gewerbelegitimations=
karte für inländische Handlungsreisende (§ 44 a Absatz 6 der Gewerbeordnung) zu benützen.
Die Ausstellung erfolgt nach dem daselbst eingeschriebenen Muster. Außerdem ist auf einem
mit der Karte fest zu verbindenden besonderen Blatt ein Lichtbild des Inhabers unter Ver-
wendung eines Stempels zu befestigen und sind unter den besonderen Kennzeichen Staats-
angehörigkeit und Geburtsort des Inhabers anzugeben. Besondere auf das Reichsgebiet be-
schränkte Legitimationskarten (§ 44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung) werden nicht ausgestellt.
Karlsruhe, den 21. August 1917.
Großbherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirekior:
Pfisterer.
DOr. Schühly.
Vrrordnung.
(Vom 1. September 1917.)
Die Beschlagnahme von Fässern betreffend.
Zum Vollzug der Bekauntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni
1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzblatt Seite 50 wird verordnet:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.