Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

309 
Nr. 69 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 4. September 1917. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden betreffend; die 
Beschlagnahme von Fässern betreffend; die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten betreffend; die Verarbeitung von Obst betreffend. 
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Schweigepflicht betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 21. August 1917.) 
Den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden betreffend. 
Der § 70 Absatz 3 der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Dezember 
1883, den Vollzug der Gewerbeordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 357 ff.), 
erhält folgende Fassung: 
Zur Ausstellung ist stets das anliegende Formular (K a) einer Gewerbelegitimations= 
karte für inländische Handlungsreisende (§ 44 a Absatz 6 der Gewerbeordnung) zu benützen. 
Die Ausstellung erfolgt nach dem daselbst eingeschriebenen Muster. Außerdem ist auf einem 
mit der Karte fest zu verbindenden besonderen Blatt ein Lichtbild des Inhabers unter Ver- 
wendung eines Stempels zu befestigen und sind unter den besonderen Kennzeichen Staats- 
angehörigkeit und Geburtsort des Inhabers anzugeben. Besondere auf das Reichsgebiet be- 
schränkte Legitimationskarten (§ 44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung) werden nicht ausgestellt. 
Karlsruhe, den 21. August 1917. 
Großbherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirekior: 
Pfisterer. 
DOr. Schühly. 
Vrrordnung. 
(Vom 1. September 1917.) 
Die Beschlagnahme von Fässern betreffend. 
Zum Vollzug der Bekauntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni 
1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzblatt Seite 50 wird verordnet: 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.