310 — Nr. 69 —
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung ist das Ministerium des Innern.
Zuständige Behörde im Sinne des 8§ 4 Absatz 3 sowie der §§ 5c und 6c ist das Bürger-
meisteramt, im Sinne des § 5d das Landesgewerbeamt.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 1. September 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer.
Dr. Schühly.
Verorduung.
(Vom 3. September 1917)
Die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten betreffend.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August 1917 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 745) über die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten wird verordnet, was folgt:
§ I.
Die Großherzoglichen Bezirksämter werden ermächtigt, anzuordnen, daß in Gemeinden, in
denen ein Auftreten von Getreidebrandarten oder von Schneeschimmel (Fusarium) festgestellt
ist, das zur Aussaat bestimmte Saatgut von Weizen, Roggen, Dinkel, Gerste, Hafer recht-
zeitig einer Beizung unterzogen wird.
82.
Gemeinden, für die eine Anordnung nach § 1 ergangen ist, haben die erforderlichen Ein-
richtungen zum Beizen auf Kosten der die Beizung benützenden Landwirte zu treffen.
83.
Wer den erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 49h oder mit einer dieser Strafen bestraft.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 3. September 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Minssterialdirektor:
Pfisterer. Dr. Schühly.