Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 69 — 311 
Vekordnung. 
(Vom 3. September 1917.) 
Die Verarbeitung von Obst betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers zur Abänderung 
der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 24. August 1917 (Reichs-Gesetzblan 
Seite 729) wird mit sofortiger Wirkung bestimmt: 
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 3 ist die „Badische Obstversorgung“ beim 
Statistischen Landesamt. 
Karlsrube, den 3. September 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. Unr. Dittler. 
Verordnung. 
Schweigepflicht betreffend. 
Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
1. Die in der Verordnung vom 12. April 1917 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917 
Seite 89, Amtsblatt der Königlich Preußischen Regierung zu Sigmaringen vom 21. April 
1917) festgesetzte Schweigepflicht wird ausgedehnt auf alle Personen, die in militärisch bedeut- 
samen Betrieben und bei zivilen Behörden (z. B. Polizeibehörden, Kommunalverbänden, städti- 
schen Lebensmittelämtern) beschäftigt sind, wo sich Gelegenheit zur Kenntnisnahme im vater- 
ländischen Interesse geheim zu haltender Dinge bietet Danach ist auch diesen Personen bei 
Vermeiden der in §8 3 der Verordnung vom 12. April 1917 festgesetzten Strafen verboten, 
Anderen über Art und Gegenstand ihrer Tätigkeit oder über die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit 
bekannt gewordenen Tatsachen Mitteilungen zu machen, wenn sich die Pflicht zur Geheimhaltung 
aus der Natur der Sache oder aus einer besonderen Weisung der Betriebsleitung, der beschäf- 
tigenden Behörde oder einer andern zuständigen Stelle ergibt. Das Verbot bleibt auch nach 
Beendigung des Dienst= beziehungsweise Arbeitsverhältnisses bestehen. 
2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Karlsruhe, den 25. August 1917. 
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps: 
Isbert, 
Generallen#tnant. 
(Vom 25. Angust 1917.) 
Duuc und erlun von Malsch & Vogel in Karlsrute.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.