Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 70 — 317 
steueramt Baden unterstellte Hebestelle bestimmt. Diese Stellen erteilen auch die amtlichen 
Bescheinigungen nach § 12 Absatz 6e der Ausführungsbestimmungen; für jede Bescheinigung 
wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
(2) Mit der Erhebung der Abgabe für die Beförderung von Gütern auf dem Wasserwege 
zur Ausladung an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte werden, soweit die 
Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung entrichtet wird, die in 
& 1 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung genannten Stellen als örtliche Hebestellen betraut. 
(I. Güterverkehr auf Landwegen. 
84. 
Mit der Erhebung und Verwaltung der Abgabe werden die Hauptsteuerämter und Finanz- 
ämter für ihren Landessteuerbezirk betraut. 
Dl. Allgemeine Bestimmungen. 
5. 
Oberbehörde ist die Zoll= und Steuerdirektion; sie ist mit der Erlassung der weitern 
Vollzugsvorschriften betraut. 
Karlsruhe, den 3. September 1917 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Der Ministerialdirektor: 
Schellenberg. p. J 
F. OBer. 
Verorduung. 
(Vom 5. September 1917.) 
Regelung des Verkehrs mit Wein betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. August 1917 über Wein (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 751) wird verordnet: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung ist das Ministerium des Innern. Zu— 
ständige Stelle im Sinue des 8 7 ist das Bezirksamt. 
Die amtliche Bekanntmachung des Beginns der Lese nach § 3 erläßt das Bürgermeisteramt. 
Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis, sowie zur Untersagung des 
Handels mit Wein sind die auf Grund unserer Verordnung vom 13. Juli 1916, den Handel
	        
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