Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

6 — Nr. 3 
84. 
Die Bezirksämter haben im Vorverfahren durch Erhebung von Schätzungen die Kriegs- 
schäden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 28. September 1916 
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich Seite 289) vorläufig zu ermitteln. Sofern der ermittelte 
Kriegsschaden den Betrag von eintausendfünfhundert Mark nicht übersteigt und mit dem 
Geschädigten eine Einigung über den Betrag erzielt wird, kann die Beschädigung vom Bezirks- 
amt festgestellt werden. Andernfalls ist der Antrag mit den veranstalteten Erhebungen an 
den Vorsitzenden des Ausschusses zur Feststellung von Kriegsschäden weiterzuleiten. 
Die Mitglieder der Ausschüsse und des Oberausschusses erhalten Reisekosten und Tagegelder 
nach den in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für 
die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzblatt Seite 921) in der 
Fassung vom 21. Juni 1913 (Reichs-Gesetzblatt Seite 433) zu § 14 dieses Gesetzes für die 
Entschädigung der Sachverständigen getroffenen Vorschriften. Hinsichtlich der Gewährung 
der Pauschvergütung (Abschnitt III zu § 14 A der Verordnung vom 13. Juli 1898) gelten 
die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. November 1914 (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 418). Die Mitglieder der Feststellungsbehörden, welche Staats- 
beamte sind, haben gegebenenfalls Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des 
Reisekostengesetzes. 
Karlsruhe, den 31. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 11. Jannar 1917.) 
Den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen betreffend 
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 4. Jannar 
1917 über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatz- 
stoffen (Reichs-Gesetzblatt Seite 7) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt.
	        
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