328 V. Reichsfinanzen. 8. G. betr. das Reichsschuldbuch 31. Mai 91.
eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe vor-
behaltlich der Bestimmung im §. 15 Nr. 2 im Reichsschuldbuche zu über-
tragen.
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden
Rechtsgeschäfte findet nicht statt.
§. 8. Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher
die auf dasselbe Konto bezüglichen Anträge bei der Reichsschuldenverwaltung
eingegangen sind.
§. 9. Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung
des Ehemannes zugelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemannes, wenn
ein Vermerk zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher
Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zu-
stimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehe-
frau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zustim-
mung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden
Güterstande über die Buchforderung nur mit Zustimmung des
Ehemannes verfügen kann)).
§. 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf
gleichzeitigen Vermerk einer Beschränkung des Gläubigers in Bezug auf
Kapital oder Zinsen derselben und zur gleichzeitigen Ertheilung einer Voll-
macht genügt schriftliche Form.
In allen anderen Fällen muß der Antrag gerichtlich oder notariell,
oder von einem Konsul des Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Bei
der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der
Aufnahme eines Protokolls.
Sind seit der Eintragung Aenderungen in der Person des Gläubigers
(Verheirathung einer Frau, Aenderung des Gewerbes, Standes, Namens,
Wohnortes) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch
eine öffentliche Urkunde dargethan werde.
§. 11. Rechtsnachfolger von Todeswegen haben sich, sofern ihre Be-
rechtigung auf der gesetzlichen Erbfolge beruht, durch eine Bescheinigung als
Erben, sofern dieselbe auf letztwilliger Verfügung beruht, durch eine Be-
scheinigung darüber auszuweisen, daß sie über die eingetragene Forderung
zu verfügen befugt sind. «
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist dasjenige Nach—
laßgericht und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im
Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige
Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amtsbezirke der Erb—
lasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen ge—
) EG. z. BGB. Art. 50.