Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird nach- 
stehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt J. 
Postsendungen. 
Allgemeines. 
§ 1. I1 Als Postsendungen werden zugelassen: 
1. Briefe, 
2. Pakete, 
3. Postanweisungen, 
4. Zeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden. 
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind offene 
Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit einbegriffen. 
II Die nicht eingeschrieben (5 13) und nicht unter Wertangabe (8 14) aufgelieferten 
Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet. 
Meistgewicht. 
§ 2. Das Meistgewicht beträgt: 
für Briefe 250 g, 
für Drucksachen 1 kg, 
für offene Blindenschriftsendungen 3 Kr, 
für Geschäftspapiere 1 kg, 
für Warenproben 500 , 
für Mischsendungen 1 kg, 
für Pakete 50 kg. 
Außenseite. 
8 3. I Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außen- 
seite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer 
bei Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (8 20), aufgeklebte Zettel benutzen. 
II. Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. 
Bei Drucksachen in Form offener Karten (§ 8, VII) können auf dem linken Teil der Vorder- 
seite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungs- 
verfahren angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen 
sind weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Ab- 
bildungen zulässig, wenn sie in keiner Weise die Dentlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung 
der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs.,
	        
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