Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Wohltätigkeits-, Gedenk= und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der Vorderseite 
der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. Über die 
besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen s. § 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe 
Stelle der Paketkarte zu kleben. 
Aufschrift. 
8 4. 1 In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten auch 
Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vor- 
gebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekanuter Orte muß näher bezeichnet werden. Bei 
Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung 
bestellt wird oder abgeholt werden soll. 
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens 
des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze tragen. 
11 Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fensterbriefumschläge 
verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst anbringen, wenn der über der Aufschrift 
befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Briefeinlage in dem 
Umschlag so verwahrt ist, daß die Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf 
keinen störenden Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift 
gestatten, einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die 
Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein. 
III Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Freimachung, Eil- 
bestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sie bestellt werden 
kann. Über die Einschreib-, Wert= und Nachnahmepakete, die dringenden Pakete und die Pakete 
gegen Rückschein s. § 13, II, 14, 1I, 19, II, 24, II und 26, II. 
IV Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt 
oder sonst haltbar befestigt oder auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem 
dauerhaften Stoff angebracht sein. Besonders groß und deutlich muß der Name der Bestimmungs- 
Postanstalt geschrieben oder gedruckt sein. 
Ausschließung von der Postbeförderung. 
8 5. 1 Von der Postbeförderung ausgeschlossen sind: 
1. Sendungen, deren Außenseite oder sichtbarer Inhalt gegen die Gesetze oder das öffentliche 
Wohl oder die Sittlichkeit verstößt; 
2. Gegenstände, deren Beförderung gefährlich ist, namentlich alle durch Reibung, Luft 
zudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen und ätzende Flüssigkeiten. 
II Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände der unter I, 2 genaunnten Art, so 
kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn er sie verweigert, die 
Annahme ablehnen.
	        
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