Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr:
bis 50 g einschließlich 3 J,
über 50 „ 100 „ » 5»,
»1()0g» 1 kg „ 10 „
„ 1kg, 2 „ „ 20 „,
« 2 11 11 3 11 11 30 11
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt.
XIII Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
b. Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
XIV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter I und II ent.
sprechen und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit
zur Beförderung in den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, Papier, Druck oder
anderen Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der
sie versandt werden sollen. Drucksachen die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder
gebunden sind, werden nur dann zugelassen, wenn sie von einem Absender herrühren und
sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft feststellen läßt. Aus
geschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, die als ein Ganzes hergestellt, dabei
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen,
z. B. vereinigte Anpreisungs= und Bestellkarten verschiedener Firmen.
XV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeil-
schriften lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein.
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung
der Gebühr vorher anzumelden. Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage
der ganzen Postauflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; ist sie ausnahmsweise nur
einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu entrichten. In
derartigen Fällen hat der Verleger bei der Einlieferung die bei den Postanstalten zu erfahrenden
besonderen Bedingungen einzuhalten.
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Psennigsumme nach oben
abgerundet.
XVII Die Gebühr beträgt“ für je 25 8 jedes einzelnen Beilagestückes. Dabei
gilt jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des
Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehörigkeit erweist, als besondere Beilage.
Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet.
Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes in der
Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe,
während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften entstandenen