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XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reichsabgabe:
1. für den Postauftragsbrie 35 J„9;
2 a. für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach
*§ 20, II oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes vom
26. März 1914;
b. für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 „U
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist:
a. für die Erhebung des Postprotestes
bei Wechseln bis 500 4 einschließlich 1 4.
bei Wechseln über 500 6%. ---------- IMME-
b. für die Rücksendung des pruestierten Wechsels und der Protesturkunde 35 5.
im Orts und Nachbarortsverkehr (§5 37) 28 .
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehen—
den Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs-
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Post-
scheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, I!). Die Gebühren unter
2b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des ange-
nommenen oder des protestierten Wechsels erhoben.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so
wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt.
XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten siungemäß
auch für Schecke, die protestiert werden sollen.
Nachnahmesendungen.
§ 19. I Postnachnahme ist bis 500 einschließlich bei Briefsendungen und Paketen
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14, IV). Zustellungsurkunden (8 25) dürfen den
Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden.
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten und
Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit Nach-
nahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue
Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 F.
Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der
Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den
amtlichen genau übereinstimmen.
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark
1(Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und
Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme-
Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig.
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