Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

23 
XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reichsabgabe: 
1. für den Postauftragsbrie 35 J„9; 
2 a. für die Ubermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebühr nach 
*§ 20, II oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes vom 
26. März 1914; 
b. für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 35 „U 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: 
a. für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 4 einschließlich 1 4. 
bei Wechseln über 500 6%. ---------- IMME- 
b. für die Rücksendung des pruestierten Wechsels und der Protesturkunde 35 5. 
im Orts und Nachbarortsverkehr (§5 37) 28 . 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehen— 
den Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Die Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Post- 
scheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, I!). Die Gebühren unter 
2b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung des ange- 
nommenen oder des protestierten Wechsels erhoben. 
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so 
wird der Postauftrag gebührenfrei zurück= oder weitergesandt. 
XVII Die Vorschriften dieses Paragraphen über Postprotestaufträge gelten siungemäß 
auch für Schecke, die protestiert werden sollen. 
Nachnahmesendungen. 
§ 19. I Postnachnahme ist bis 500 einschließlich bei Briefsendungen und Paketen 
zulässig; sie gilt nicht als Wertangabe (§ 14, IV). Zustellungsurkunden (8 25) dürfen den 
Nachnahmesendungen nicht beigefügt werden. 
Der Absender hat bei Paketen oder Karten mit Nachnahme Nachnahme-Paketkarten und 
Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte, bei Briefen usw. mit Nach- 
nahme, deren einzuziehender Betrag einem Postscheckkonto überwiesen werden soll, eine blaue 
Nachnahme-Zahlkarte (mit Klebeleiste) auszufüllen. Die Post verkauft je 5 Vordrucke zu 5 F. 
Vordrucke mit anhängender Zahlkarte sind bei den Postscheckämtern käuflich. Nicht von der 
Post bezogene Vordrucke müssen in Größe, Farbe und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den 
amtlichen genau übereinstimmen. 
II Briefsendungen und Pakete, deren Nachnahmebetrag dem Absender durch Postanweisung 
übermittelt werden soll, müssen in der Aufschrift den Vermerk enthalten „Nachnahme Mark 
1(Marksumme in Zahlen und Buchstaben) und unmittelbar darunter Namen und 
Wohnort — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders. Auf den Nachnahme- 
Paketkarten und Nachnahmekarten sind Name und Wohnort des Absenders nicht nötig. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.