Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Aufschriftseite Namen 
und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vorschriften der Postordnung ent- 
sprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (IIa) zwei Vordrucke von weißem 
Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte (IIb) einen graublauen Vordruck dem 
Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und entsprechend in der Aufschrift 
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“ 
zu vermerken. 
IV Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den 
Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im § 184 
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der Absender 
in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem Namen usw. 
des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken „Eine Zustellung an 
(z. B. an die Chefrau, an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Absender 
auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit Zeitangabe 
zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum 
Preise von 5 H für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere und 
Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Vordrucke unent- 
geltlich geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ 
sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1 das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 H, 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 H für die Rücksendung der Zu- 
stellungsurkunde: über die Ausnahme im Orts- und Nachbarortsverkehr s. 8 37, III. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung oder 
der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtgebühren 
betrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. Im 
übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann der 
Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. zu 1 
zu entrichten; bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge dem 
Absender erstattet. 
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