Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Übergabe ist lediglich Vertrauenssache des Absenders zum Posthilfstellen-Inhaber. Die Haft- 
pflicht der Post beginnt erst mit der Ablieferung an den Landbesteller. Die eingelieferten 
Pakete, die übernommenen Wert und Einschreibsendungen und Postanweisungen hat der Post- 
Bilfstellen-Inhaber sogleich in sein Annahmebuch einzutragen. Der Einlieferer kann sich davon 
überzeugen oder die Sendung selbst eintragen. 
Eine Nebengebühr wird nicht erhoben. 
Zeit der Einlieferung. 
§ 30. 1 Die Sendungen sind bei den Postanstalten während der Postschalterstunden 
und, wenn sie mit der nächsten dazu geeigneten Post befördert werden sollen, vor deren 
Schlußzeit einzuliefern. 
II Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt und durch 
den Postbericht im Schaltervorraum bekanntgemacht. 
III Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten 
Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde: 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde: 
41. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
IV Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Ver- 
hältnisse unausführbar, so können die Schlußgeiten angemessen verlängert werden. Dasselbe 
gilt im Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert. 
V Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel verlängert, 
als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort zu verladen. 
VI Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet spätestens 
deren Ablauf die Schlußzeit. 
VII Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit 
jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor 
deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden nach den örtlichen 
Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. 
Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes 
zur Postbeförderung benutzten Zuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, soweit nicht 
für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahnpostwagen bis 
zum Abgang des Zuges eingeliefert werden.
	        
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