Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und 
die Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (8§ 45, VIII) erhoben. Wird die 
Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (ein- 
schließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurück. 
gelegten Entfernung abzüglich der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten. 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten. 
34. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger ausge. 
händigt werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst 
nicht gestört wird. 
II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und 
Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet. 
Verschließung und Sffnung der Sendungen durch Postbeamtc. 
§ 35. I Hat sich der Verschluß einer Sendung gelost, so wird er postamtlich wieder- 
hergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die Heraus- 
nahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die 
Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über 
diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung enthalten 
III Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt 
feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu 
setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu 
unterzeichnen. 
IV. Beim Eingang von Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich ver- 
schlossen worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten 
Frist auf der Post in Gegenwart eines Postbeumten zu öffnen. Über den Befund bei der 
Offnung und eine etwaige Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung aufgenommen. 
Erscheint der Empfänger nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung, 
so wird sie in gewöhnlicher Weise ausgehändigt. 
V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäfts- 
papieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkeit 
der ermäßigten Gebühr zu prüfen. 
VI Muz eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden, 
so hat der Empfänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der Absender die 
Kosten zu tragen. 
Bestellung und Bestellgebühren. 
§ 36. I Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem 
Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
	        
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