Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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III Für ein gewöhnliches Schließfach nebst zwei Schlüsseln ist eine jährliche Gebühr von 
12 , für ein größeres von 18 // vierteljährlich vorauszuentrichten. Die Miete gilt zunächst 
für ein Jahr. Endigt es nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs, so dauert sie bis 
zu dessen Ablauf. Wird nicht drei Monate vorher schriftlich gekündigt, so verlängert sich die 
UÜberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines 
Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfall des Schließfachinhabers, 
bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Aufgabe des Geschäfts oder aus anderen 
wesentlichen Billigkeitsgründen können die Verpflichteten auf Antrag schon vor Ablauf der 
Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden. 
Die Post ist zur Überlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt, es 
jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet. 
IV. Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. 
derart benennt, daß nach § 39, IV und VIII die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, 
so wird auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungs- 
erklärung ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche 
Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. 
Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen, Wert- 
sendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig: 
1 die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie Ab- 
llieferungsscheinen, 
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen, 
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger bar 
ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalter- 
stunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung 
der obersten Postbehörde verlängert werden. 
VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert= und Einschreibpaketen nur die Paketkarte 
oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag 
ausgehändigt. 
VIII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten 
der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat: 
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt; 
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit dem 
Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, 
bei Sendungen mit lebenden Tieren (5§ 6) nicht binnen 24 Stunden nach dem Ein- 
treffen abholen läßt. 
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