Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Postsendungen am Aufgabeort oder am Wohnort des Absenders. 
§ 46. I Die als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgelangten sowie die als unzu- 
lässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden an den Absender zurück- 
gegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeort, so werden sie ihm nach den Bestimmungen des 
§ 44, IV nachgesandt. Überschreiten Briefe, die ursprünglich nach der Ortsgebühr freigemacht 
waren, den Geltungsbereich der Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr (8 44, 1V). 
II Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften wie an den 
Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu erhebende Bestellgebühr ange- 
rechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung abgeholt wird, noch wenn es die am 
Aufgabeort zu erhebende Gebühr übersteigt. 
III Kann die Post am Aufgabeort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung 
an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls geöffnet. Die mit dem 
Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders verpflichtet; sie haben 
möglichst nur die Unterschrift, die Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und 
Hausnummer) sowie erforderlichenfalls die innere Aufschrift und Aurede festzustellen, sich aber 
jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken oder 
Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 
7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung 
die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten 
der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeig- 
neten wertlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden 
gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegenstände nach 
Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Eingangs bei der Ober-Postdirektion gerechnet, 
vernichtet. Dagegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen sich Gegenstände 
von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe 
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu 
nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe= und Bestimmungsort, Empfänger 
und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird durch Aushang im Schaltervorraum der 
Aufgabe-Postanstalt bekannt gemacht. 
VI Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die schnell 
verderben, können sofort verkauft werden. 
VII Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geld- 
beträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, Briefe und zum Verkauf 
uUsw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
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