Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 5 — 
1. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Absatz V unter B und C folgende Fassung: 
ßz. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis 
einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
U. wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift 
des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener 
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung 
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags 
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung 
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des- 
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . .. ab“. 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein- 
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber 
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am 
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die 
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 30. April 1917 (Absatz B) abläuft, auf 
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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