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2. jede Verbreitung unwahrer Nachrichten über den Krieg, die deutsche Kriegführung oder
erhebliche wirtschaftliche Vorgänge ist verboten.
82.
Wer das Verbot übertritt oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, wird, wenn
nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Freiheitsstrafe androhen, mit Gefängnis bis zu 1 Jahr,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
* 3.
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im badischen Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 6. November 1914 — Staatsanzeiger 1914
Seite 499 und 1915 Seite 609 — aufgehoben.
Karlesruhe, den 24. September 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorps:
Isbert,
Generalleutnant.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps vom 11. Juni 1917
die Regelung des Absatzes von Tannen= und Fichtenholz und Preisfestsetzung dafür betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 203).
(Vom 30. September 1917.)
Gemäß Ziffer 3 und 4 der oben bezeichneten Verordnung wird unter Aufhebung der
Ausführungsbestimmungen der Kriegsamtstelle vom 12. Angust 1917 (Gesetzes und Verordnungs-
blatt Seite 298) folgendes bestimmt:
1. Für das aufbereitete und an die Fahr= beziehungsweise Schleifwege verbrachte Holz
sind ohne Rücksicht auf den Fuhrlohn folgende Festmeterpreise als feste Werte maßgebend:
Fi= und Ta-Stämme I. 53,.— ∆ Abschnitte I. 50,— 4
II. 49.. f„ II. 44,— „
III. 45 „ IlI. 36
IV. 40— „
V. 35, „
VI. 30