Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

342 — Nr. 78 — 
Die Ausfuhr von Samen von Rotklee, Luzerne, Esparsette und Inkarnatklee aus dem 
Großherzogtum ist nur mit Genehmigung der Badischen Futtervermittlung und auf Grund 
eines von ihr ausgestellten Versandscheines gestattet. Der Versandschein ist bei Benützung der 
Bahn dem Frachtbrief anzuschließen. Erfolgt die Ausfuhr in anderer Weise, so hat die den 
Kleesamen nach außerbadischen Orten verbringende Person den Versandschein bei sich zu führen. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft 
Karlsruhe, den 2. Oktober 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly 
Verordnung. 
(Vom 3. Oktober 1917). 
Die Vornahme einer Schweinezwischenzählung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. September 1917 über die Vornahme 
einer Schweinezwischenzählung (Reichs-Gesetzblatt Seite 865) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
X2. 
Die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom 5. Juli 1916, die 
Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 182), finden auf die Zählung entsprechende Anwendung. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. Oktober 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman 
Dr. Schühly 
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in L
	        
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