Nr. 6 13
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 30. Januar 1917.
Inhalt.
Berordnung: des Ministeriums des Innern: die Kohlenversorgung betreffend.
Verordnung.
(Vom 30. Januar 1917.)
Die Kohlenversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Beim Landespreisamt wird eine Abteilung für Kohlenversorgung errichtet. Sie hat die
Aufgabe, nach den grundsätzlichen Weisungen des Ministeriums des Innern die Versorgung
der Haushaltungen und gewerblichen Kleinbetriebe mit Kohlen zu fördern und zu überwachen.
Sie hat in regelmäßigen Zwischenräumen die bei den Kohlenhandlungen und den Kohlen
beziehenden Vereinigungen des Landes vorhandenen Besfände zu erheben. Die zur Zeit des
Inkrafttretens der Verordnung vorhandenen Vorräte sind von ihr alsbald festzustellen.
82.
Die gewerbsmäßige Abgabe von Kohlen einschließlich Koks und Briketts zum Hausbrand
darf bis auf weiteres nur noch in einer Höchstmenge von insgesamt 5 Zentner an eine
Haushaltung gegen besonderen, vom Kommunalverband auszugebenden Ausweis erfolgen.
Mehr als 5 Zentner darf während eines Monats an eine Haushaltung nicht abgegeben und
von ihr nicht bezogen werden.
Der Kommunalverband kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse die Lieferung einer
größeren Kohlenmenge gestatten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 6