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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 24. Oktober 1917.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Wein betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
Ausfuhr von Pferden betresiend.
Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1917.)
Den Verkehr mit Wein betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachungen
vom 4. November 1915 und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728 und 1916
Seite 673) und nach erfolgter Zustimmung des Kriegsernährungsamtes wird verordnet,
was folgt:
§ 1.
Die Ausfuhr von Traubenwein aus dem Großherzogtum ist nur auf Grund eines
Versandscheines gestattet. Der Versandschein ist bei Benützung der Bahn oder des Dampf-
schiffes dem Frachtbrief anzuschließen; erfolgt die Ausfuhr in anderer Weise, so hat die den
Traubenwein nach außerbadischen Orten verbringende Person den Versaudschein bei sich zu
führen.
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Die Ausstellung des Versandscheins erfolgt durch das Landespreisamt. Der Antrag auf
Ausstellung eines Versandscheines ist schriftlich beim Landespreisamt) einzureichen unter An-
gabe des Namens und des Wohnortes oder Sitzes der gewerblichen Niederlassung des Ver-
senders und Empfängers sowie der Art und Menge und des Preises des zu versendenden
Weines und unter Anschluß eines Frachtbriefes.
“) Karlsruhe, Ariegstraße 5.
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