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83.
Für den Versandschein ist eine Gebühr von je 20 Pfennig für jedes Hektoliter als Ent-
schädigung für Verwaltungskosten an das Landespreisamt zu entrichten.
84.
Winzer, Winzervereinigungen, Händler und Erwerber von Wein haben dem Landespreis-
amt auf Verlangen Auskunft über den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die vorhandenen
Vorräte von Wein, zu erteilen.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
86.
Diese Verordnung tritt am 24. Oktober 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 22. Oktober 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps Karlsruhe, den 1. Oktober 1917.
Abt. I# Nr. 5 100/8 22.
Verordnung.
Ausfuhr von Pferden betreffend.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 813) bestimme ich
im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den
Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteilen meines
Befehlsbereichs sowie im Einvernehmen mit dem Oberbefehlshaber der Armeeabteilung l#für
den rechtsrheinischen Teil seines Befehlsbereichs das Folgende:
§ 1. Jede Ausfuhr von Pferden (auch Fohlen oder zu Schlachtzwecken geeigneten Pferden)
über die Grenzen des oben genannten Befehlsbereichs ist nur gestattet, wenn für jeden
Einzelfall die schriftliche oder telegraphische Erlaubnis des stellvertretenden General-
kommandos des XIV. Armeekorps vorher erteilt ist.
Für die Pferdehändler ist die Ausfuhr auch auf Grund eines von der Remonte-
Inspektion ausgestellten allgemeinen Erlaubnisscheines nach dem darin genannten
Musterungsort gestattet.