Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

356 Nr. 83 — 
Bei der Einholung der Genehmigung zur Hausschlachtung, welche durch Vermittlung des 
Bürgermeisteramts zu erfolgen hat, ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der 
Wirtschaftsangehörigen des Haushalts anzugeben. Auch ist mitzuteilen, welche Fleischvorräte 
noch im Haushalt sich befinden. 
84. 
Die Genehmigung zur Hausschlachtung darf nur erteilt werden, wenn der Selbstversorger 
das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate gehalten hat. Eine Ausnahme ist nur 
mit Genehmigung der Fleischversorgungsstelle zulässig. 
Würde infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers den zulässigen 
Verbrauch übersteigen oder wäre ein Verderben der Vorräte zu befürchten, so hat der Kom- 
munalverband entweder die Genehmigung zu versagen oder die Ablieferung der überschüssigen 
Fleischmenge an bestimmte Stellen gegen ein solches Entgelt zu verfügen, daß das Fleisch den 
Verbrauchern unter Einhaltung des Verbraucherhöchstpreises zugeführt werden kann. Fleisch 
zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem 1. September und 
31. Dezember erfolgen, höchsteus für die Dauer eines Jahres, aus Hausschlachtungen in der 
übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlusse des Kalenderjahres belassen werden. 
Die Genehmigung zur Hausschlachtung kann inebesondere auch versagt werden, wenn der 
Nachsuchende seine Verpflichtung zur Ablieferung von Lebeusmitteln nicht erfüllt hat. 
5. 
Der Kommunalverband hat die Vornahme von Hausschlachtungen in seinem Bezirke zu 
überwachen. Von der Genehmigung einer Hausschlachtung hat der Kommunalverband das 
Bürgermeisteramt zu verständigen, welches den Fleischbeschauer oder den in Absatz 4 bezeich- 
neten Sachverständigen benachrichtigt. 
Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer vermittelst der 
Wage amtlich festzustellen und darüber dem Selbstversorger eine amtliche Bescheinigung zu 
erteilen. Je eine weitere Fertigung der amtlichen Bescheinigung hat der Fleischbeschauer dem 
Kommunalverband sowie dem Bürgermeisteramt mitzuteilen. Für die Feststellung des Schlacht- 
gewichts sind die in der Anlage zu dieser Verorduung getroffenen Bestimmungen maßgebend. 
Der Fleischbeschauer kann für jede derartige Feststellung außer etwaigen Reisekosten eine 
Gebühr aus der Gemeindekasse beanspruchen. Dieselbe beträgt bei Schweinen, Kälbern und 
Schafen 80 J, bei Großvieh 1 20 J. 
Der Kommnnalverband kann für Gemeinden, in denen ein Fleischbeschauer nicht ansässig 
ist, statt des Fleischbeschauers einen anderen vom Gemeinderat vorgeschlagenen und vom 
Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichtenden Sachverständigen damit betrauen, das Schlacht- 
gewicht von Hausschlachtungen festzustellen und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Hinsichtlich 
der Feststellung des Schlachtgewichts sowie der Erteilung der amtlichen Bescheinigungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.