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Bei der Einholung der Genehmigung zur Hausschlachtung, welche durch Vermittlung des
Bürgermeisteramts zu erfolgen hat, ist das Lebendgewicht des Schlachttieres und die Zahl der
Wirtschaftsangehörigen des Haushalts anzugeben. Auch ist mitzuteilen, welche Fleischvorräte
noch im Haushalt sich befinden.
84.
Die Genehmigung zur Hausschlachtung darf nur erteilt werden, wenn der Selbstversorger
das Tier in seiner Wirtschaft mindestens 3 Monate gehalten hat. Eine Ausnahme ist nur
mit Genehmigung der Fleischversorgungsstelle zulässig.
Würde infolge der Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers den zulässigen
Verbrauch übersteigen oder wäre ein Verderben der Vorräte zu befürchten, so hat der Kom-
munalverband entweder die Genehmigung zu versagen oder die Ablieferung der überschüssigen
Fleischmenge an bestimmte Stellen gegen ein solches Entgelt zu verfügen, daß das Fleisch den
Verbrauchern unter Einhaltung des Verbraucherhöchstpreises zugeführt werden kann. Fleisch
zur Selbstversorgung darf aus Hausschlachtungen, die zwischen dem 1. September und
31. Dezember erfolgen, höchsteus für die Dauer eines Jahres, aus Hausschlachtungen in der
übrigen Zeit höchstens für die Zeit bis zum Schlusse des Kalenderjahres belassen werden.
Die Genehmigung zur Hausschlachtung kann inebesondere auch versagt werden, wenn der
Nachsuchende seine Verpflichtung zur Ablieferung von Lebeusmitteln nicht erfüllt hat.
5.
Der Kommunalverband hat die Vornahme von Hausschlachtungen in seinem Bezirke zu
überwachen. Von der Genehmigung einer Hausschlachtung hat der Kommunalverband das
Bürgermeisteramt zu verständigen, welches den Fleischbeschauer oder den in Absatz 4 bezeich-
neten Sachverständigen benachrichtigt.
Nach der Schlachtung ist das Schlachtgewicht durch den Fleischbeschauer vermittelst der
Wage amtlich festzustellen und darüber dem Selbstversorger eine amtliche Bescheinigung zu
erteilen. Je eine weitere Fertigung der amtlichen Bescheinigung hat der Fleischbeschauer dem
Kommunalverband sowie dem Bürgermeisteramt mitzuteilen. Für die Feststellung des Schlacht-
gewichts sind die in der Anlage zu dieser Verorduung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Der Fleischbeschauer kann für jede derartige Feststellung außer etwaigen Reisekosten eine
Gebühr aus der Gemeindekasse beanspruchen. Dieselbe beträgt bei Schweinen, Kälbern und
Schafen 80 J, bei Großvieh 1 20 J.
Der Kommnnalverband kann für Gemeinden, in denen ein Fleischbeschauer nicht ansässig
ist, statt des Fleischbeschauers einen anderen vom Gemeinderat vorgeschlagenen und vom
Bezirksamt handgelübdlich zu verpflichtenden Sachverständigen damit betrauen, das Schlacht-
gewicht von Hausschlachtungen festzustellen und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Hinsichtlich
der Feststellung des Schlachtgewichts sowie der Erteilung der amtlichen Bescheinigungen