368 — Nr. 84 —
Für die Verabfolgung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt treffen die Kommu-
nalverbände besondere Regelung.
84.
Für die Abgabe von Zucker zur Bienenfütterung ergehen besondere Bestimmungen.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 1. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 2. November 1917.)
Den Verkehr mit Brennholz betreffend.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 über die Errich-
tung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird zum Vollzug des § 3 Absatz 1 unserer
Verordnung vom 3. August 1917, den Verkehr mit Brennholz betreffend (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 274), in Ergänzung unserer Verordnung vom 2. Oktober 1917 gleichen
Betreffs (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 339) verordnet, was folgt:
81.
Die Waldbesitzer sind verpflichtet, auch zu solchen Verkäufen von Brennholz, welche am
4. Oktober 1917, das ist am Tage des Inkrafttretens unserer Bekanntmachung vom 2. Ok-
tober 1917, die Festsetzung von Höchstpreisen für Brennholz betreffend (Staatsanzeiger Nr. 270
vom 4. Oktober 1917), schon abgeschlossen waren, ohne daß das Brennholz an diesem Tage
in Maß gesetzt war, nachträglich die Genehmigung der Landesbrennholzstelle durch Vermitt-
lung des Forstamts, dem der Wald forstpolizeilich zugeteilt ist, schriftlich einzuholen. Die
Landesbrennholzstelle kann dieses Brennholz bestimmten Abnehmern zu den Höchstpreisen zuweisen.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung, wenn das betreffende Brennholz
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung dem Verbraucher schon zugeführt ist.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 2. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman. Dr. Schühly.