Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 84 — 369 
Verordnung. 
(Vom 2. November 1917.) 
Schlachtverbot betreffend. 
Das in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 4 der Verordnung vom 6. November 1916, Schlacht- 
verbot betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 309), erlassene Verbot des Schlachtens 
von Schweinen im Gewichte unter einem Zentner, sowie des Kaufes oder Verkaufes solcher 
Tiere zum Schlachten wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 
Karlsruhe, den 2. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordunng. 
(Vom 2. November 1917.) 
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend. 
In Abänderung des § 16 Absatz 2 unserer Verordnung vom 18. August 1917, die 
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 285), wird mit sofortiger Wirkung bestimmt, daß die Beförderung der auf rechtzeitig 
ausgestellte Bezugsscheine zu liefernden Kartoffeln noch bis zum 17. November 1917 erfolgen 
darf. Nach dem 17. November 1917 ist die Beförderung nicht mehr zulässig. Erfolgt der 
Versand der Kartoffeln mit der Bahn, so muß ihre Aufgabe zur Bahnbeförderung spätestens 
am 17. November 1917 erfolgen. 
Karlsruhe, den 2. November 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 24. Oktober 1917.) 
Die Anwerbung von Arbeitskräften betreffend. 
Unter Aufhebung entgegenstehender Anordnungen bestimme ich auf Grund des § 9b des 
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und auf Grund des Reichs- 
gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite 813) im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit für die zum Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen 
(Regierungsbezirk Sigmaringen) gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
	        
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