Nr. 85 91
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karleruhe, Donnerstag den 8. November 1917.
Juhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Betreibung der öffentlichrechtlichen Geldforderungen im
Bereiche der Zoll= und Steuerverwaltung betreffend.
Verordnung.
(Vom 25. Oktober 1917.)
Die Betreibung der öffentlichrechtlichen Geldforderungen im Bereiche der Zoll= und Steunerverwaltung
betreffend.
(Betreibungsverordnung.)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. April 1899 über die Zwangsvollstreckung
wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 111, in der
Fassung nach dem Gesetz vom 8. Juli 1914, Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 236, und
zum Vollzuge des Gesetzes vom 21. Juli 1839 über die Verjährung der öffentlichen Abgaben,
Regierungsblatt Seite 175, in der Fassung nach Artikel 7 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch vem 17. Juni 1899, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 229, wird
auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung aus dem Großherzoglichen Staatsministerium vom
18. Oktober 1879 Nr. 519 und soweit erforderlich im Einverständnis mit den anderen
Ministerien verordnet, was folgt:
1. Allgemeines.
81.
(1) Die auf Grund des öffentlichen Rechts geschuldeten Geldbeträge (Gefälle) samt den
etwaigen Zinsen aus diesen Beträgen und den Betreibungskosten sind, soweit für einzelne
Gefällarten nichts anderes bestimmt ist, von den Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung
nach den Vorschriften dieser Verordnung anzufordern, zu erheben und zu betreiben.
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