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(2) Zu den Gefällen, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist, gehören:
a. die Landessteuern und die sonstigen landesrechtlichen Abgaben, welche die Zoll= und
Stenerverwaltung für die badische Staatskasse erhebt;
. die Zölle und Reichssteuern sowie die sonstigen reichsrechtlichen Abgaben, welche die
Zoll= und Steuerverwaltung namens der badischen Staatskasse erhebt;
. die Abgaben, welche die Zoll= und Stenerverwaltung für badische Körperschaften
erhebt;
. die Abgaben, welche die Zoll= und Steuerverwaltung im Wege der Rechtshilfe für
andere Staatskassen oder für Körperschaften anderer Bundesstaaten erhebt oder
beitreibt.
(3) Abgaben im Sinne des Absatzes 2 sind auch die Gerichts-, Notariats= und Grund-
buchkosten, die Gebühren und Auslagen in Verwaltungssachen sowie die von den Justiz= und
Verwaltungsbehörden erkannten Geldstrafen mit Einschluß der dienstpolizeilichen Geldstrafen.
Auf die von den Justizbehörden erkannten Geldstrafen finden jedoch die Vorschriften dieser
Verordnung nur insoweit Anwendung, als sich aus § 495 der Strafprozeßordnung nichts
anderes ergibt.
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82.
(1) Die Erhebung der Abgaben liegt denjenigen Stellen ob, die in den Vorschriften für
die einzelnen Gefällarten dazu bestimmt sind. Soweit in jenen Vorschriften nichts anderes
angeoreurt ist, sind die Steuereinnehmereien als Erhebungsstellen zuständig. Die Zoll= und
Stenerdirektion kann anordnen, daß in gewissen Fällen die vorgesetzte Bezirksstelle die von der
Steuereinnehmerei zu erhebenden Gefälle einzieht.
(2) Die Anordnung und Durchführung der zur Beitreibung der Abgaben erforderlichen
Zwangsvollstreckung ist Sache der Bezirkestellen (Finanz-, Hauptstener= und Hauptzollämter).
Ihre Aufgabe ist es auch, die zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nötigen Maßnahmen zu
ergreifen sowie die Gefällforderungen in einem Konkursverfahren oder in einem Verfahren
zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken udgl. oder in einem gericht-
lichen Aufgebotsverfahren für Nachlaßgläubiger geltend zu machen. Ortlich zuständig ist die
Bezirksstelle, in deren Bezirk die Zwangsvollstreckung u. s.w. stattzufinden hat; jedoch ist in
allen Fällen auch die Bezirksstelle zuständig, der die Erhebung der Abgabe obliegt oder die
der Erhebungsstelle vorgesetzt ist.
(3) Die zuständige Bezirksstelle ist auch befugt, die Staatskasse in dem im Gesetz über
die Zwangsvollstreckung wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen geordneten Vollstreckungs-
verfahren (Verwaltungszwangsverfahren) gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im
übrigen richtet sich die Vertretung des Landesfiskus in den mit der Betreibung der Gefäll-
forderungen zusammenhängenden Angelegenheiten nach der landesherrlichen Verordnung vom
23. September 1911 über die Vertretung des Landesfiskus in vermögensrechtlichen Angelegen-
heiten, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 451, und der Verordnung des Finanzministeriums
vom 27. September 1911 über denselben Gegenstand, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 453,