Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 85 — 373 
sowie nach der Verordnung des Finanzministeriums vom 7. Juni 1904 über die Zuständig- 
keit der Bezirksstellen der Finanzverwaltung in Grundbuchsachen, Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 122. 
* 3. 
(1) Diejenigen Personen, die auf Grund des Abgabengesetzes oder des bürgerlichen Rechts 
neben dem Hauptschuldner zur Leistung verpflichtet sind, sollen in der Regel nur dann in 
Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht rechtzeitig bezahlt. 
(2) Hat sich jemand nach § 1 Buchst. c des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen 
öffentlichrechtlicher Geldforderungen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so kann er in erster 
Reihe in Anspruch genommen werden. 
2. Anforderung. 
84. 
(1) Der Schuldbetrag ist bei den zur Leistung verpflichteten Personen nach den folgenden 
Vorschriften anzufordern. Dies gilt auch dann, wenn an die Stelle des ursprünglichen Pflich— 
tigen eine andere Person tritt, es sei denn daß gegen den ursprünglichen Pflichtigen die Voll- 
streckung bereits begonnen hatte. 
(2) die Anforderung unterbleibt: 
wenn nach den für die Gefällart geltenden Bestimmungen der Schuldbetrag ohne 
Anforderung zu entrichten ist; 
b. wenn die Anforderung schon von einer andern Stelle vorschriftsgemäß bewirkt 
worden ist; 
". wenn die Gefällforderung durch Aumeldung im Konkursverfahren oder im Zwangs- 
versteigerungs= oder Zwangsverwaltungsverfahren oder in einem gerichtlichen Auf- 
gebotsverfahren für Nachlaßgläubiger geltend zu machen ist. 
(3) Die Anforderung liegt regelmäßig der Erhebungsstelle ob. Die Bezirksstellen können 
jedoch nach näherer Anordunng der Zoll= und Steuerdirektion die von ihnen zu erhebenden 
Gefälle auch durch die örtlichen Hebestellen anfordern lassen. 
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k- 
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85. 
(1) Die Anforderung geschieht, soweit für einzelne Gefällarten nichts anderes vorgeschrieben 
ist, in der Weise, daß dem Zahlungspflichtigen ein Forderungszettel nach den Vorschriften in 
§ 6 bis 10 zugestellt wird. 
(2) Der Forderungszettel muß enthalten: 
a. den Namen des Pflichtigen; 
b. die Art und den Betrag der Forderung, bei wiederkehrenden Leistungen auch den 
Betrag und den Tag der Fälligkeit der einzelnen Leistungen; 
96.
	        
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