Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

16 — Nr. 7 — 
Bei Stellung des Antrags sind anzugeben: 
die Bezeichnung des Ersatzmittels; 
2. der Name, Beruf und Wohnort des Herstellers sowie der Herstellungsort; 
3. die Art der Herstellung, die chemische Zusammensetzung sowie die Gebrauchsfähigkeit 
des Ersatzmittels; 
die in Aussicht genommenen Preise beim Verkauf durch den Hersteller, den Groß- 
handel, den Zwischenhandel und den Kleinhandel; 
. zu welchem Verwendungszweck das Ersatzmittel bestimmt ist, insbesondere zum Ersatz 
welcher Gegenstände es dienen soll; 
ob und von welcher Behörde das Ersatzmittel bereits geprüft und zum Verkehr zuge- 
lassen wurde; 
.falls es sich um den Ersatz eines Lebens= oder Futtermittels handelt und der Antrag- 
steller nicht Kleinhändler ist, ob, wann, von welcher Behörde und mit welcher Be- 
grenzung der Antragsteller zum Handel mit Lebens= und Futtermitteln gemäß der 
Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1916 über den Verkehr mit Lebens= und 
Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels Reichs-Gesehhlatt Seite 581) 
zugelassen wurde. 
Dem Antrag sind ferner bezufügen: 
1. 3 Stück des betreffeuden Ersatzmittels in Originalpackung. Bei der Gestaltung der 
Packung ist die Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 über die äußere Kenn- 
zeichnung von Waren in der Fassung vom 26. Mai, 11. Juni, 25. August und 
11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 380, 422, 505, 962, 1156) zu beachten: 
. eine genaue Kostenaufstellung; 
jie ein Muster der in Aussicht genommenen Ankündigung in den Zeitungen und der 
beabsichtigten sonstigen Reklame; 
4. das etwa schon erhobene Gutachten einer Untersuchungsanstalt über die Zusammen- 
setzung und über die Gebrauchsfähigkeit des Ersatzmittels in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift; 
. der Nachweis darüber, daß für die Kosten des Verfahrens ein Vorschuß von 50 
bei der Großherzoglichen Landeshauptkasse in Karlsruhe hinterlegt ist. 
§ 5. 
Das Landespreisamt ist befugt, die Angaben über die Zusammensetzung des Ersatzmittels 
durch eine amtliche Stelle auf Kosten des Antragstellers nachprüfen zu lassen. 
Die Erteilung der Erlaubnis kann an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft 
und mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs verbunden werden. 
Ist das Ersatzmittel gebrauchsfähig und erscheinen die Preise nicht übermäßig hoch, so ist 
die Erlaubnis in der Regel zu erteilen. · 
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