Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

386 — Nr. 87 — 
Der Zählungsausschuß ernennt die Zähler aus seiner Mitte oder aus anderen geeigneten 
Personen; er hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge 
zu tragen, und zwar sind soweit möglich freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennmg der erforderlichen Anzahl von Zählern 
muß spätestens bis zum 1. Dezember vollzogen sein. 
85. 
Sämtliche Gemeindebehörden haben dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt alsbald 
nach Empfang und spätestens auf 28. November über die durch das Großherzogliche Statistische 
Landesamt erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere Anzeige zu erstatten. 
86. 
Die Zählung geschieht nach Haushaltungen getrennt durch namentliche Aufzeichnung der 
zu der Haushaltung gehörigen Personen in Haushaltungslisten. In letztere sind sowohl die 
in der Nacht vom 4. auf 5. Dezember innerhalb der Grenzen des Großherzogtums ständig 
oder vorübergehend anwesenden als auch die vorübergehend abwesenden Personen einzutragen. 
Für jede Haushaltung, sowie für jede einzeln lebende selbständige Person mit besonderer 
Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Haushaltungsliste auszufüllen. 
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art 
sind mit einer entsprechenden überschrift und unter Benennung der Austalt in besonderen 
Haushaltungslisten einzutragen. 
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungevorstäuden ob, als 
welche auch einzeln lebende selbständige Personen und Vorsteher oder Verwalter von Anstalten 
für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Lazarette, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und 
Strafanstalten, Gefängnisse usw.) gelten. Aushilfsweise kann die Ausfüllung auch durch 
geeignete Vertreter oder durch die Zähler erfolgen. 
87. 
Welche Angaben von den einzelnen Pflichtigen zu machen sind, ergibl sich aus der An- 
leitung und den Erläuterungen auf der Haushaltungsliste. 
Über die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten 
ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichskanzler oder von der 
Landeszentralbehörde bestimmten amtlichen Zwecken benützt werden. 
Die Fertigung von Auszügen aus den Haushaltungslisten für die Herstellung von Adreß- 
büchern, zu Namensverzeichnissen und ähnlichen Zwecken ist auch dann untersagt, wenn diese 
Auszüge auf dem Rathaus gefertigt werden würden. 
88. 
Die Haushaltungslisten sind von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
in der Zeit zwischen dem 1. und 3. Dezember auszuteilen.
	        
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