390 — Nr. 88 —
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeekorps. Karlsruhe, den 10. November 1917.
Abt. III u. le Nr. 10 417.
Verordnung.
Ausfuhr von Pferden betreffend.
Die aufgrund des § 9b Belagerungs-Zustands-Gesetzes erlassene Verordnung vom
1. Oktober 1917, Ausfuhr von Pferden betreffend — badisches Gesetzes= und Verordnungs-
blatt 1917 Nr. 81 Seite 350°1 — wird mit Wirkung vom 11. November 1917 aufgehoben.
Der kellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorpes:
Isbert,
Generalleutnant.
Stellvertretendes Generalkommando
XIV. Armeeckorps. Karlsruhe, den 10. November 1917.
Abt. IVe Abwehr — Nr. 49 018.
Verordnung.
Ausfuhr von Druckschriften in das Ausland betreffend.
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915
Nr. 179 Seite 813) wird meine Verordnung vom 25. April 1917, betreffend die Ausfuhr
von Druckschriften in das Ausland, wie folgt ergänzt:
Nach dem 15. November 1917 in Deutschland periodisch erscheinende Druckschriften mit
Ausnahme der Tageszeitungen werden zur Ausfuhr nur dann zugelassen, wenn in die
ganze Auflage bereits beim Erscheinen mit Genehmigung der Kommandobehörde das Aus-
fuhrzeichen eingedruckt ist.
Die nachträgliche Freigabe zur Ausfuhr und Abstempelung durch Handstempel wird
vom genannten Termin an für die ganze Auflage, Teile derselben oder einzelne Stücke nicht
mehr genehmigt.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeekorpe:
Isbert,
Generalleutnant.
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.