Nr. 90 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. November 1917.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 27. November 1917.)
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des §8 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung wie folgt:
§ 1.
In den Jahren 1917 und 1918 wird zu den aus der Fürsorgekasse für Gemeinde= und
Körperschaftsbeamte zu zahlenden Ruhegehalten und Hinterbliebenenbe#ügen ein Zuschlag von
10 vom Hundert ihres Jahresbetrages, wenn dieser Jahresbetrag 600 ./ nicht erreicht, von
mindestens 60 4h gewährt.
Ergeben sich bei der Berechnung des Zuschlags Bruchteile einer Mark, so sind sie auf
eine volle Mark abzurunden.
Auf die zu den Ruhegehalten gewährten Zuschläge finden die Bestimmungen in § 46
Absatz 1 und § 47 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 keine Anwendung.
Der Zuschlag wird nur den bei Verkündung dieses Gesetzes noch am Leben befindlichen
Empfängern von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen gewährt.
tzesekes: und Verordnungoblatt 1917. 102