Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 90 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 27. November 1917. 
  
Inhalt. 
Provisorisches Gesetz: die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend. 
  
Provisorisches Gesetz. 
(Vom 27. November 1917.) 
Die Fürsorge für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte und deren Hinterbliebene betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des §8 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und 
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung wie folgt: 
§ 1. 
In den Jahren 1917 und 1918 wird zu den aus der Fürsorgekasse für Gemeinde= und 
Körperschaftsbeamte zu zahlenden Ruhegehalten und Hinterbliebenenbe#ügen ein Zuschlag von 
10 vom Hundert ihres Jahresbetrages, wenn dieser Jahresbetrag 600 ./ nicht erreicht, von 
mindestens 60 4h gewährt. 
Ergeben sich bei der Berechnung des Zuschlags Bruchteile einer Mark, so sind sie auf 
eine volle Mark abzurunden. 
Auf die zu den Ruhegehalten gewährten Zuschläge finden die Bestimmungen in § 46 
Absatz 1 und § 47 Absatz 3 Ziffer 2 des Gesetzes über die Fürsorge für Gemeinde= und 
Körperschaftsbeamte vom 3. September 1906 keine Anwendung. 
Der Zuschlag wird nur den bei Verkündung dieses Gesetzes noch am Leben befindlichen 
Empfängern von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen gewährt. 
tzesekes: und Verordnungoblatt 1917. 102
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.