Nr. 8 "
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherze ztum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhre, Samstag den 3. Februar 1917.
Inhalt.
Provisorisches Gesetz: den Grwerb von Reichskriegsanleihe fur Stammguter beiressend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Verforgung mit Eiern betreffend.
Provisorisches Gcsetz.
(Vom 30. Jannuar 1917.)
Den Erwerb von Reichskriegsanleihe für Stammgüter betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir aufgrund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen
hiermit provisorisch, was folgt:
§ 1.
Zum Zweck des Erwerbs von Reichsanleihe können mit Ermächtigung des Justiz-
ministeriums ganze Stammgüter oder einzelne reale Teile derselben sowohl dem Grundstock
nach als auch beschränkt auf den Ertrag ohne landesherrliche Bewilligung und ohne Zustimmung
der Stammerbberechtigten von dem oder den jeweiligen, im Grundbuch eingetragenen Stamm-
herren mit Hypotheken, Grund= und Rentenschulden wie Liegenschaften des freien Verkehrs
belastet werden.
Der Nachweis der Ermächtigung wird dem Grundbuchamt und Dritzten gegenüber durch
eine Bescheinigung des Justizministeriums erbracht.
82.
Die aufgrund der Belastung erworbenen Anleihewerte sind zugunsten der Stammerb—
berechtigten sicher zu stellen und zwar die Schuldverschreibungen durch öffentliche Hinterlegung,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917.