370 — Nr. 84 —
1. Jede gewerbsmäßige Anwerbung von Arbeitern und Arbeiterinnen, sofern sie bei
Unternehmern oder in Betrieben beschäftigt sind, die im Dienste der Heeresverwaltung
oder unmittelbar oder mittelbar für Heeresbedarf arbeiten, sowie jedes Anwerben solcher
Arbeitskräfte durch Firmen oder deren Beauftragte ist nur durch Vermittlung der
Hilfsdienstmeldestellen gestattet, aus deren Bezirk Arbeitskräfte angeworben werden sollen.
2. Die Anwerbung von landwirtschaftlichen Arbeitskräften für Arbeitsstellen, die außer-
halb des Korpsbereiches gelegen sind, ist verboten.
Für Zeitungsanzeigen gelten die der Presse besonders bekannt gegebenen Vorschriften.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt oder zur Zuwiderhandlung
auffordert oder anreizt, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1 500 4 bestraft.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Karlsruhe, den 24. Oktober 1917.
Der stellvertretende kommandierende General des XIV. Armeckorps:
Isbert,
Generallentnant.
Duuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrute.