Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr. 892 — 405 
vom Ministerium des Innern genehmigten Umlegungsplan. Anderungen dieses Umlegungs- 
plaus infolge veränderter Verhältnisse werden durch die Landesfettstelle vorbehaltlich lder Be- 
schwerde an das Ministerium des Innern verfügt. 
Der Überschuß der Überschußverbände wird zur Deckung des Fehlbedarfs der Bedarfs- 
verbände verwendet. Zu diesem Zweck werden den Bedarfsverbänden bestimmte lberschuß- 
verbände zugewiesen; die derart verbundenen Kommnnalverbände haben sich bei Erfüllung der 
ihnen hieraus erwachsenden Aufgaben gegenseitig zu unterstützen. 
84. 
Die Kommnnalverbände sind verpflichtet, die ihnen für die Versorgung der Versorgungs- 
berechtigten des eigenen Bezirks sowie für die Versorgung der etwa zugewiesenen Bedarfs- 
verbände mit Milch und Butter aufgegebenen Mengen aus den kuhhaltenden Betrieben ihres 
Bezirks aufzubringen. Zu diesem Zweck sind die aufzubringenden Mengen durch den Ausschuß 
des Kommunalverbands oder einen von diesem bestellten Unterausschuß unter Mitwirkung des 
Bezirkstierarztes und Landwirtschaftslehrers auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Dabei 
ist das Ergebnis der jüngsten Viehbestandsaufnahme zu Grunde zu legen und auf die beson- 
deren Verhältnisse der einzelnen Gemeinden tunlichst Rücksicht zu nehmen; ebenso ist die Zahl 
der Selbstversorger zu berücksichtigen. In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die 
Umlegung unmittelbar auf die kuhhaltenden Betriebe. 
Sofern eine Gemeinde erklärt, daß ihr die Aufbringung der umgelegten Menge nicht 
möglich sei, hat eine Nachprüfung durch einen Beauftragten oder einen besonderen Beschwerde- 
ausschuß stattzufinden; die Kosten hat die Gemeinde zu tragen, wenn der Einspruch sich als 
unbegründet erweist. Ist die Gemeinde auch mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einver- 
standen, so steht ihr die Beschwerde an die Landesfettstelle zu. 
Die Kommunalverbände und die Bezirksämter haben die Ablieferung nachdrücklich zu 
überwachen; die Kommnnalverbände haben das hierfür erforderliche Personal einzustellen. Die 
Namen der Überwachungspersonen sind öffentlich bekannt zu geben. Den Überwachungspersonen 
sind Ausweiskarten auszuhändigen. 
Erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Lieferungspflicht nicht, so kann ihn 
das Ministerium des Innern entsprechend der Minderlieferung bei der Zuweisung von Ver- 
teilungswaren kürzen. Der Kommunalverband hat die Kürzung auf die säumigen Gemeinden 
entsprechend zu verteilen; er kann säumige Gemeinden auch von sich aus kürzen. Letzterenfalls 
hat er die durch die Kürzung ersparten Mengen in erster Reihe denjenigen Gemeinden und 
Kuhhaltern zuzuwenden, welche ihrer Ablieferungspflicht am besten nachgekommen sind. In der 
Gemeinde ist die Kürzung auf diejenigen Betriebe zu verteilen, welche ihre Lieferungspflicht 
schuldhafterweise nicht erfüllt haben. 
85. 
Die Gemeinden legen die von ihnen aufzubringenden Mengen auf die kuhhaltenden 
Betriebe um. Die Gemeinde haftet dafür, daß die umgelegten Mengen aufgebracht werden. 
104.
	        
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