20 Nr. 8 —
die Schuldbuchforderungen durch Eintragung entsprechender Verfügungsbeschränkungen im
Reichsschuldbuch. Die Stammherren sind zum Bezug der Zinsen berechtigt.
83.
Dieses provisorische Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Januar 1917.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Dusch.
Verordnung.
(Vom 31. Jannar 1917.)
Die Versorgung mit Eiern betreffend.
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. August 1916 über Eier (Reichs-
Gesetzblatt Seite 927) in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
I. Zuständigkeitsbestimmungen.
81.
Im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. August 1916 ist Landes-
zentralbehörde das Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär,
zuständige Behörde und untere Verwaltungsbehörde das Bezirksamt.
Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung sind die Städte mit mindestens
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen in § 2 Absätze 2
bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1916 betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt Seite 219), finden
entsprechende Anwendung.
82.
Die beim Statistischen Landesamt errichtete Badische Eierversorgung ist Landesverteilungs-
stelle im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers.