Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

418 — Nr. 93 — 
hafter Beauftragter des Kommunalverbandes des Erzeugungsorts sowie der für die Gemeinde 
gemäß Absatz 4 bestellte Vertrauensmann angehören. In den städtischen Kommunalverbänden 
ist ebenfalls ein Milchausschuß zu bestellen. Bei der Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe 
ist den Verhältnissen des einzelnen Betriebs Rechnung zu tragen; der eigene notwendige 
Bedarf des Betriebs ist ihm zu belassen. Die Umlegung ist allmonatlich zu wiederholen. Für 
die Umlegung ist eine Liste nach dem von der Landesfettstelle aufgestellten Muster zu ver- 
wenden; Abweichungen von dem Muster kann die Landesfettstelle zulassen. Der Kommunal- 
verband des Erzeugungsorts hat den Vollzug zu überwachen; er hat die Umlegungsliste 
mindestens einmal monatlich einzusehen und die Einsichtnahme und Prüfung in der Liste zu 
vermerken. Dem Kuhhalter ist der ihn betreffende Inhalt der Umlegungsliste gegen Unter- 
schrift zu eröffnen, bei Verweigerung der Unterschrift hat der Milchausschuß die Eröffnung 
zu bescheinigen. 
Gegen die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe ist die Beschwerde an den Gemeinderat 
und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an den Kommunalverband des Erzeugungs- 
ortes zulässig, welcher endgültig entscheidet. Der Kommunalverband hat vor seiner Entscheidung 
die Verhältnisse des Betriebs durch Sachverständige prüfen zu lassen; geeignetenfalls ist ein 
unvermutetes Probemelken vorzunehmen. Beschwerde und weitere Beschwerde sind innerhalb 
drei Tagen nach Eröffnung der Entscheidung anzubringen; die Kosten hat der Beschwerdeführer 
zu tragen, wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweist. In den städtischen Kommunal= 
verbänden ist die Beschwerde beim Kommunalverband anzubringen, welcher nach Anhörung von 
Sachverständigen endgültig entscheidet. 
Die Erfüllung der Ablieferungspflicht ist in jeder Gemeinde von einem durch den 
Gemeinderat bestellten Vertrauensmann zu überwachen, welcher vom Bezirksamt zu verpflichten 
ist. Der Vertrauensmann hat ein Verzeichnis der kuhhaltenden Betriebe nach dem von der 
Landesfettstelle aufgestellten Muster zu führen; Abweichungen kann die Landesfettstelle zulassen. 
Das Verzeichnis ist stets auf dem Laufenden zu halten. Kuhhalter, welche ihrer Ablieferungs- 
pflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, hat der Vertrauensmann sofort dem Kommunal= 
verband des Ergeugungsorts und dem Bürgermeisteramt anzuzeigen. Auch hat er dem 
Gemeinderat zwecks etwaiger Aufnahme der in Betracht kommenden Kühe in die Liste der als 
Schlachtvieh vorgemerkten Tiere Anzeige zu erstatten. In leichteren Fällen soll zunächst eine 
Verwarnung eimreten. 
In den einer Bedarfegemeinde zugeteilten Überschußgemeinden hat die Bedarfsgemeinde 
eine Sammelstelle einzurichten. In den übrigen Gemeinden hat die Gemeinde auf Verlangen 
des Kommunalverbands oder der Landesfettstelle gleichfalls eine Sammelstelle einzurichten. 
Der Inhaber der Sammelstelle hat ein Verzeichnis über die Höhe der täglichen Ablieferung 
aus jedem einzelnen Betrieb zu führen. Erfüllt ein Kuhhalter seine Ablieferungspflicht nicht, 
so hat dies der Juhaber der Sammelstelle sofort dem Vertrauensmann mitzuteilen. 
Der Vertrauensmann und der Inhaber der Sammelstelle haben dem Gemeinderat, den 
Mitgliedern des Ausschusses, den Beauftragten der Landesfettstelle, des Kommunalverbands 
des Erzeugungsorts und der etwa zugewiesenen Bedarfsgemeinde auf Verlangen Einsicht in
	        
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