Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 8 21 
83. 
Zur Erteilung der Erlaubnis nach §˙5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist, falls 
der. Nachsuchende seine Tätigkeit nicht auf das Gebiet eines Amtsbezirks beschränkt, die Badische 
Eierversorgung und im übrigen das Bezirksamt zuständig. Gegen die Entscheidung des Bezirks- 
amts ist die Beschwerde an den Landeskommissär und gegen die Entscheidung der Badischen 
Eierversorgung die Beschwerde an das Ministerium des Innern gegeben. 
II. Umlegungsverfahren. 
8 4. 
Die Aufbringung der Eier für die versorgungsberechtigte Bevölkerung des Großherzogtums 
erfolgt nach einem vom Ministerium des Innern aufgestellten Umlegungsplan. 
Änderungen dieses Umlegungsplans infolge veränderter Verhältnisse werden durch die 
Badische Eierversorgung vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern verfügt. 
85. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Mengen an Eiern aus 
den hühnerhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufzubringen. 
Sie haben zu diesem Zweck die aufzubringenden Mengen auf die Gemeinden zu verteilen; 
die Gemeinden legen die auf sie entfallenden Mengen auf die hühnerhaltenden Betriebe um. 
In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die Umlegung unmittelbar auf die 
Hühnerhalter. 
§ 6. 
Bei der Umlegung auf die Gemeinden haben die Kommunalverbäude die besonderen Ver- 
hältnisse der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen. Den Gemeinden steht gegen die Umlegung 
die Beschwerde an den Laudeskommissär zu. 
Die Umlegung auf die Hühnertalter in den Gemeinden erfolgt durch den Gemeinderat. 
Dieser kann hierfür einen Ausschuß ernennen, an dessen Spitze der Bürgermeister oder ein 
Mitglied des Gemeinderats steht und welchem Vertreter der Hühnerhalter und der Verbraucher 
angehören. Bei der Umlegung auf die Hühnerhalter ist davon auszugehen, daß die Gemeinden 
auf alle Fälle die ihnen auferlegten Mengen aufbringen müssen, den Hühnerhaltern aber für 
sich und ihre Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen (Selbstversorger) der notwendige Bedarf 
an Eiern zu belassen ist. 
Bei der Bemessung der Abgabepflicht des einzelnen Hühnerhalters ist die Zahl seiner 
Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen einerseits und die Zahl seiner Hühner andererseits 
nach den vom Ministerium des Innern aufgestellten Grundsätzen zu berücksichtigen. Je mehr 
Hühner der Geflügelhalter hält, desto mehr Eier darf er für sich und die Angehörigen seiner 
Wirtschaft zurückbehalten. Eine Verminderung der Zahl der Hühner gegenüber dem bei der
	        
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