Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

438 — Nr. 95 — 
Gesetz. 
(Vom 22. Dezember 1917.) 
Die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommenstener betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Einziger Paragraph. 
Von den Einkommenstenerpflichtigen der nachbezeichneten Steuerstufen wird für die Jahre 
1918 und 1919 ein Steuerzuschlag erhoben, der beträgt in den Einkommensteuerstufen 
von 2400 bis ausschließlich 6 000 ∆ 10 v. H. 
# 6 000 77 ' 8 000 11 15 1 —11 
„ 8000 „ „ 10 000 „ 20 „ „ 
„, 10000„, „ 30 000 „ 25 „ „ 
„ 30 000 4+ und darüber 30 
der im Einkommensteuertarif (Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1910, 
Gesetzes= und Verordunngsblatt Seite 225) bestimmten Steuersätze. 
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Dezember 1917. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Rheinboldt. 
Verordunng. 
(Vom 21. Dezember 1917.) 
Den Verkehr mit Wein betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung der Bekanntmachungen 
vom 4. November 1915 und 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Seite 607, 728 und 1916 
Seite 673) wird unsere Verordnung obigen Betreffs vom 22. Oktober 1917 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 349) mit sofortiger Wirkung geändert, wie folgt: 
§ 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Die Ausfuhr von Traubenwein aus dem Großherzogtum in Mengen über 30 Liter oder 
30 Flaschen ist nur auf Grund eines Versandscheines gestattet. 
§ 2 erhält folgenden Zusatz: 
Das Landespreisamt kann bestimmte Bezirksämter allgemein zur Ausstellung von Ver-
	        
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