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fügen die Angaben über die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsen—
früchten, die sich im Gewahrsam des Kommnnalverbands oder für den Kommunalverband als
Empfänger am Erhebungstag auf dem Transport befinden oder vom Kommunalverband bereits
an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917
noch vorhanden sind, jeweils in besonderer Zeile hinzu, und legen diese vorläufige Bezirksüber-=
sicht spätestens bis zum 24. Februar 1917 dem Statistischen Landesamt vor.
Die städtischen Kommunalverbände legen einen Titelbogen mit der Gemeindesumme und den
gleichen Ergänzungen bis zum 19. Februar 1917 dem Statistischen Landesamt unmittelbar vor.
87.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, im unmittelbaren Anschluß an die Erhebung bis
Ende Februar 1917 eine Nachprüfung der Aufnahme durch Beamte oder beeidigte Vertranens-
leute vorzunehmen, die sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen erstrecken
muß. Zu diesem Zwecke bilden sie aus sachverständigen Landwirten, Tierhaltern, Müllern
und Vertretern der Verbraucher ihres Bezirks einen oder mehrere Ausschüsse, die in der Zeit
vom 19. bis einschließlich 26. Febrnuar 1917 an Hand der Ortslisten in den ihnen zugewiesenen
Gemeinden und abgesonderten Gemarkungen die bestimmten Betriebe zu durchsuchen und
deren Vorräte durch Abwiegen und Abmessen sorgfältig festzustellen haben.
8 8.
Das Statistische Landesamt wird mit der allgemeinen Leitung der Erhebung beauftragt.
Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme bezüglichen
Ersuchen und Verfügungen des Statistischen Landesamts sorgfältig und mit möglichster
Beschleunigung zu erledigen.
89.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 2. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 3. Februar 1917.)
Kohlenversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom
30. Jannar 1917, die Kohlenversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 13),
verordnet, was folgt: