Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

Nr. 12 " 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 16. Februar 1917. 
  
Inhalt. 
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innein: die Pferdeaushebungevorschrift 
betressend; Kohlenversorgung betreffend. 
  
Bekauntmachung. 
(Vom 13. Februar 1917). 
Die Pferdeaushebungsvorschrift betreffend. 
Die Pferdeaushebungsvorschrift-vom 1. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 260) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 241. Juni 1907 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 236) und vom 27. April 1914 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 118) 
wird im Einverständnis mit dem Königlichen stellvertretenden Generalkommando des XIV. 
Armeekorps wie folgt abgeändert: 
1. In § 4 Absatz 1b sind die Worte „der Heugste“ zu streichen und durch die Worte 
zu ersetzen: „der im Besitz des Staates befindlichen oder mit staatlicher Unterstützung 
gehaltenen Deckhengste sowie der als solche angekörten Privathengste". 
2. In der Anlage C zu den §§ 6 und 8 „Gesichtspunkte für Auswahl der Mobil- 
machungspferde“ ist unter Ziffer 1 Absatz 1 das Eingangswort „Hengste“ zu ersetzen 
durch die Worte: „Im Besitz des Staates befindliche oder mit staatlicher Unterstützung 
gehaltene Deckhengste sowie als solche angekörte Privathengste". 
Karlsruhe, den 13. Februar 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
terer. 
W Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Veraordnungsblatt 1917. 12
	        
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