10 — Nr. 12 —
Verordnung.
(Vom 16. Februar 1917.)
Kohlenversorgung betreffend.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 25. September 1915 über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
§ 4 unserer Verordnung vom 3. Februar 1917, Kohlenversorgung betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 29), erhält folgende Fassung:
Bis auf weiteres bleiben geschlossen:
1. Theater, Lichtspielhäuser sowie Räume, in denen Schaustellungen oder Konzerte statt-
finden, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage;
2. sonstige öffentliche Vergnügungsstätten aller Art, sowie Schwimmbäder der Bad-
anstalten ohne Einschränkung;
3. von 7 Uhr abendss Samstag von 8 Uhr abends bis 10 Uhr vormittags die
offenen Verkaufsstellen; ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in
denen der Verkauf von Lebensmitteln als Haupterwerbszweig betrieben wird;
von 10 Uhr abends bis 11 Uhr vormittags Gast-, Speise= und Schankwirtschaften
sowie Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen Speisen oder Getränke verabreicht
werden. Wirtschaften, welche vorwiegend Kaffees sind, sowie die Erfrischungsräume
der Konditoreien dürfen erst um 2 Uhr nachmittags geöffnet werden.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, soweit ein Bedürfnis hierfür vorliegt, das
frühere Offnen einzelner Wirtschaften zu gestatten. Die Gastwirtschaften dürfen auch
vor 11 Uhr vormittags und nach 10 Uhr abends diejenigen Räume geöffnet halten,
welche für den Aufenthalt der bei ihnen übernachtenden Fremden unbedingt geboten
sind.
—
§ 2.
Die §8 5 und 6 der Verordnung vom 3. Februar 1917, Kohlenversorgung betreffend,
bleiben bis auf weiteres in Kraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.