Nr. 13 !
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 23. Februar 1917.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums des Znnern: die Vornahme kleiner Biehzählungen
betressend: des Ministerinums des Innern und des Ministerium der Finanjen: die Regelung der Einfuhr
betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Anrechnung des Zahres I11 als Kriegsjahr betreffend.
Verordnung: des ellvertretenden Kommandierenden Genrerals des N’V. AMrmeekorps: das
polizeiliche Meldewesen betressend.
Verordunng.
(Vom 17. Februar 1917.)
Die Vornahme kleiner Viehzählungen betressend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 30. Jannar 1917 über die Vornahme
kleiner Viehzählungen (Reichs-Gesetzblatt Seite 81) wird verordnet, was folgt:
81.
Auf die nach der Bundesratsverordnung bis auf weiteres vierteljährlich vorzunehmenden
kleinen Viehzählungen finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 unserer Verordnung vom
5. Juli 1916, die Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 182), Anwendung. Die Zählung wird auf Ziegen
ausgedehnt.
* 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 17. Febrnar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Ir Schühly.
Geseges= und Verordnungsblatt 1917. 13