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84.
Die Anzeigeblätter und die Ortslisten gehen den Bürgermeisterämtern durch die Bezirks-
ämter zu.
Die Bürgermeisterämter haben für rechtzeitige Verteilung und Wiedereinsammlung der
Anzeigeblätter Sorge zu tragen.
Die Bürgermeisterämter haben die sämtlichen Angaben auf den Anzeigeblättern in die
Ortsliste zu übertragen und alsbald den gesamten Kartoffelvorrat in ihrer Gemeinde durch
Zusammenzählung der Einzelangaben festzustellen. Unter den aufgezeichneten Vorräten müssen
auch die Vorräte enthalten sein, die im Gewahrsam und Eigentum von Gemeinden oder
Gemeindeanstalten oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden sich befinden.
Das Gesamtergebnis der Vorratsaufnahme ist von den Gemeinden, welche nicht selb-
ständige Kommunalverbände sind, spätestens am 1. März 1917 dem zuständigen Kommunal-=
verband drahtlich anzuzeigen.
86.
Die Kommnnalverbände haben eine vorläufige Zusammenstellung über das Gesamtergebnis
ihres Bezirks zu fertigen und der Badischen Kartoffelversorgung in Karlsruhe bis zum
7. März 1917 Drahtanzeige vom Gesamtergebnis zu erstatten.
§ 7.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, bis zum 15. März 1917 eine Nachprüfung
der Erhebung durch Beamte oder beeidigte Vertrauensleute vorzunehmen. Diese Nachprüfung
hat sich tunlichst auf alle anzeigepflichtigen Betriebe zu erstrecken, welche Kartoffeln erzeugen,
26.14—
ferner auf einen größeren Teil der Verbraucherhaushaltungen
88.
Das Statistische Landesamt wird mit dem Vollzug beauftragt. Die Staats- und Ge—
meindebehörden sind verpflichtet, die auf die Aufnahme bezüglichen Ersuchen und Verfügungen
des Statistischen Landesamts sorgfältig und mit möglichster Beschleunigung zu erledigen.
89.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 23. Februar 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.