Nr. 16
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzegtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. März 1917.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Woblfahrtspflege während des Krieges betressend; den
Verlkehr mit Terpentinöl und nienöl betreffend.
Verordunng.
(Vom 24. Februar 1917.)
Die Wohlfahrtspflege während des Krieges betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats über Wohlfahrtspflege während des
Krieges vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzblatt Seite 113) wird auf Grund des § 13
dieser Verordnung verordnet, was folgt:
1.
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig:
1. bei öffentlichen Sammlungen und dem Vertrieb von Gegenständen, sowie bei öffent-
lichen Werbungen von Mitgliedern und Mitunternehmern:
. sofern sie über den Bereich eines Amtsbezirks nicht hinausgehen, das Bezirksamt,
sofern sie über den Bereich eines Amtsbezirks hinausgehen, sowie in Fällen, in
denen es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundesstaate bereits geneh-
migter Sammlungen, Vertriebe oder Werbungen oder um solche Veranstaltungen
im Auslande handelt, das Ministerium des Innern;
2. bei Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung:
n. sofern sie auf einen Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde,
b. sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen (Wandervor-
führungen), aber auf einen Amtsbezirk beschränkt bleiben, das Bezirksamt,
C. in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern.
Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder aus-
schließlich einer staatlichen Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der Erlaubnis des vorge-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1917. 16
—
S
—